Absatz eins,Die näheren Bestimmungen zu diesem Abschnitt hat der Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu treffen.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 97aufgehoben
Ordnung der Rechnungslegung
Paragraph 97,
- Absatz 2,Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die für die Rechnungslegung in den Paragraphen 93 bis 96 festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.