Absatz eins,Der Bundesrechnungsabschluß ist in einen Textteil und einen Zahlenteil zu gliedern. Eine Aufgliederung der wirksamen Ausgaben und Einnahmen des Bundes nach den Kriterien der Volkwirtschaftlichen Gesamtrechnung kann der Rechnungshof als Anlage beifügen.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 98aufgehoben
römisch zwölf. ABSCHNITT
Bundesrechnungsabschluß
Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrechnungsabschluß
Paragraph 98,
- Absatz 2,In den Bundesrechnungsabschluß sind aufzunehmen:
- Ziffer einsdie Voranschlagsvergleichsrechnung des Bundes in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes, getrennt nach Einnahmen und Ausgaben unter Angabe der Voranschlagsbeträge, der Zahlungen, der Unterschiedsbeträge, der Endbestände an offengebliebenen Berechtigungen und Verpflichtungen sowie der Forderungen und Schulden;
- Ziffer 2die Vermögens- und Schuldenrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung;
- Ziffer 3die Erfolgsrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung;
- Ziffer 4die Vermögens- und Schuldenrechnungen sowie die Erfolgsrechnungen (die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen) der betriebsähnlichen Einrichtungen des Bundes;
- Ziffer 5die Abschlußrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger.
- Absatz 3,Der Rechnungshof kann zur Erläuterung der im Absatz 2, genannten Abschlußrechnungen weitere Übersichten in den Bundesrechnungsabschluß aufnehmen.