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BGBl. I Nr. 139/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 98aufgehoben
in Kraft 01.01.2001 – 31.12.2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009 § 98↗RIS↗

römisch zwölf. ABSCHNITT

Bundesrechnungsabschluß

Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrechnungsabschluß

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Der Bundesrechnungsabschluß ist in einen Textteil und einen Zahlenteil zu gliedern. Eine Aufgliederung der wirksamen Ausgaben und Einnahmen des Bundes nach den Kriterien der Volkwirtschaftlichen Gesamtrechnung kann der Rechnungshof als Anlage beifügen.
  2. Absatz 2,In den Bundesrechnungsabschluß sind aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Voranschlagsvergleichsrechnung des Bundes in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes, getrennt nach Einnahmen und Ausgaben unter Angabe der Voranschlagsbeträge, der Zahlungen, der Unterschiedsbeträge, der Endbestände an offengebliebenen Berechtigungen und Verpflichtungen sowie der Forderungen und Schulden;
    2. Ziffer 2
      die Vermögens- und Schuldenrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung;
    3. Ziffer 3
      die Erfolgsrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung;
    4. Ziffer 4
      die Vermögens- und Schuldenrechnungen sowie die Erfolgsrechnungen (die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen) der betriebsähnlichen Einrichtungen des Bundes;
    5. Ziffer 5
      die Abschlußrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger.
  3. Absatz 3,Der Rechnungshof kann zur Erläuterung der im Absatz 2, genannten Abschlußrechnungen weitere Übersichten in den Bundesrechnungsabschluß aufnehmen.