Absatz eins,Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs der anweisenden Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, 4, 6 und 7, der auf das unumgängliche Ausmaß zu beschränken ist, sind erforderlichenfalls Zahlstellen zu errichten; dies gilt auch, wenn der Barzahlungsverkehr eines anweisenden Organs gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, außerhalb der Kasse abgewickelt wird. Die Zahlstellen sind organisatorisch den Dienststellen zugehörig, bei denen sie eingerichtet sind.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9aaufgehoben
Zahlstellen
Paragraph 9 a,
- Absatz 2,Die Zahlstelle ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt mit diesem unmittelbar.
- Absatz 3,Die Aufgaben der Zahlstelle sind vom anweisenden Organ mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln.
- Absatz 4,Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.