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BGBl. I Nr. 141/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 – BRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatstarifgesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 – BRÄG 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 141/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 1040 § 0↗RIS↗
§ 61geändertText; Abs 2
in Kraft 01.07.2007 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 164/2005 · danach: BGBl. I Nr. 141/2009 § 61↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 141/2009 · danach: BGBl. I Nr. 93/2024 § 61↗RIS↗
§. 61. (1) Ist ein Notariatsact mit einem Stummen oder Taubstummen aufzunehmen, welcher des Lesens und Schreibens kundig ist, so muß er den Notariatsact selbst lesen und eigenhändig darauf schreiben, daß er denselben gelesen und seinem Willen entsprechend gefunden habe. Im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsaktes muss er diese Bestätigung eigenhändig auf einen Papierausdruck dieses Notariatsaktes schreiben. Ein elektronisches Abbild dieses Papierausdrucks ist sodann dem Notariatsakt als Beilage beizufügen und mit diesem unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern.
(2) Ist er des Lesens oder Schreibens nicht kundig, so müssen zwei seiner Zeichensprache Gebärdensprache kundige Personen seines Vertrauens beigezogen werden.
(3) Die Vorschriften des §. 60, Absatz 3 und 4, finden auch in diesem Falle Anwendung.
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005;
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009.