Absatz eins,Die zuständige Ethikkommission hat anhand der eingereichten Unterlagen insbesondere zu beurteilen:
- Ziffer einsdie Eignung von klinischen Prüfern im Hinblick auf ihre fachliche Qualifikation und Erfahrung,
- Ziffer 2vorhandene Einrichtungen sowie Personalausstattung und -qualifikation,
- Ziffer 3den Prüfplan im Hinblick auf die Zielsetzung der Prüfung, die medizintechnische und medizinische Rechtfertigung der Prüfung sowie im Hinblick auf seine wissenschaftliche Aussagekraft und die Beurteilung des Nutzen-/Risikoverhältnisses,
- Ziffer 4Auswahl und Rekrutierung der Prüfungsteilnehmer sowie Aufklärung und Einholung der Einwilligungen zur Teilnahme und
- Ziffer 5die Vorkehrungen, die für den Eintritt eines Schadenfalls, insbesondere hinsichtlich der Versicherungen gemäß den Paragraphen 47 und 48 im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung getroffen wurden.