Absatz eins,Die Regelungen der Paragraphen 39, 40, Absatz eins, 3, 4, 5 und 7, 40 a und 40 b, 41 bis 44, 45 Absatz 2, 46 bis 64 gelten auch für Leistungsbewertungsprüfungen, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt.
BGBl. I Nr. 143/2009
Änderung des Medizinproduktegesetzes und des Arzneimittelgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Medizinproduktegesetz und das Arzneimittelgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 65aneu
Paragraph 65 a,
- Absatz 2,Sofern im Rahmen einer Leistungsbewertungsprüfung eines In-vitro-Diagnostikums nicht eine nach Art oder Menge spezielle Probenahme von Prüfungsteilnehmern oder zusätzliche medizinische Untersuchungen oder Behandlungen vorgesehen sind oder die im Rahmen der Leistungsbewertungsprüfung durchgeführten in-vitro-Untersuchungen diagnostische oder therapeutische Konsequenzen für die Prüfungsteilnehmer haben können, gelten die Paragraphen 47 bis 54 nicht für die Leistungsbewertungsprüfung von In-vitro-Diagnostika.