BGBl. I Nr. 145/2009
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 71geändert
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 71.
Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidung sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist (§ 61 Abs. 1) und außer im Falle des § 41 Abs. 6 untersagt. Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.