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BGBl. I Nr. 145/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 145/2009× zu Apothekerkammergesetz 2001×

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekerkammergesetz 2001 58 § 0↗RIS↗
§ 79geändertÜberschrift, Text; Abs 2 bis Abs 5 (entfallen)
in Kraft 05.06.2008 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 75/2008 · danach: BGBl. I Nr. 145/2009 § 79↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 145/2009 § 79↗RIS↗
7. Abschnitt
Weisungs- und Aufsichtsrecht
Weisungsrecht
§ 79.
(1) Die Apothekerkammer untersteht der Aufsicht ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen Gesundheit gebunden.
(2) Beschlüsse betreffend die Geschäftsordnung, die Funktionsgebührenrichtlinie, die Apothekerausweisrichtlinie, die Dienstordnung, die Umlagenordnung, die Datenschutzverordnung, die Berufsordnung und die Weiterbildungsordnung sowie der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss sind dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen bedarf die Bestellung
1. der weiteren Beisitzer aus dem Stand der Apotheker beim Disziplinarberufungssenat und ihrer Stellvertreter (§ 58);
2. des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters beim Disziplinarrat (§ 42).
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat in Handhabung des Aufsichtsrechtes Verordnungen, Bescheide oder Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer - ausgenommen Beschlüsse des Disziplinarrates -, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, aufzuheben.
(5) Die Organe der Apothekerkammer gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 8 sind von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlussunfähig werden. In diesem Fall hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Regierungskommissär zu ernennen, dem ein zweigliedriger Beirat, bestehend aus je einem Mitglied jeder der beiden Abteilungen, zur Seite zu stellen ist. Der Regierungskommissär hat umgehend Neuwahlen anzuordnen.