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BGBl. I Nr. 145/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 145/2009× zu Apothekerkammergesetz 2001×

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekerkammergesetz 2001 58 § 0↗RIS↗
§ 79dneu
in Kraft 01.01.2010 – 24.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 145/2009 · danach: BGBl. I Nr. 48/2017 § 79d↗RIS↗

Amtsenthebung

Paragraph 79 d,

  1. Absatz eins,Die Organe der Apothekerkammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie mehrmals
    1. Ziffer eins
      Weisungen (Paragraphen 79 f,) nicht befolgen,
    2. Ziffer 2
      ihre Befugnisse überschreiten,
    3. Ziffer 3
      ihre Aufgaben vernachlässigen und ihnen dabei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder sie
    4. Ziffer 4
      beschlussunfähig werden.
    Im Fall der Ziffer 4, hat der Bundesminister für Gesundheit einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm ist ein Beirat, bestehend aus zwei Kammermitgliedern, zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs erwachsenden Kosten sind von der Apothekerkammer zu tragen.