BGBl. I Nr. 146/2009
Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 und des Arzneimittelgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 und das Arzneimittelgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertAbs 1 Z 2 lit b, Z 3 lit a, lit b, lit c; Abs 2
Inhalt der Dopingkontrollanordnung
§ 10.
(1) Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Auftrag der Sportorganisationen gemäß Bestellung einer in § 2 9 Abs. 3, der WADA oder internationaler oder ausländischer nationaler Sportverbände 2 angeführten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:
1. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen (Tieren):
… 4 unveränderte Absätze
a. Name der Person (Bezeichnung des Tieres),
b. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist, und
c. Name des Leiters des Kontrollteams.
2. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen:
a. Bezeichnung des Trainings,
b. Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß § 9 Abs. 3, 4 und bis 6 auszuwählen sind,
c. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind, und
d. Name des Leiters des Kontrollteams.
3. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Meisterschaften Wettkampfveranstaltungen:
a. die Bezeichnung des Wettkampfs oder Meisterschaftsspiels der Wettkampfveranstaltung,
b. die Platzierungen, bei deren Erreichen Sportler (Tiere) einer Dopingkontrolle zu unterziehen sind, und/oder die Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß § 9 Abs. 3 4 bis 5 6 auszuwählen sind, und
c. Name den Namen des Leiters des Kontrollteams.
(2) Erfolgt die Anordnung der Dopingkontrolle durch die WADA, einen internationalen oder ausländischen nationalen Sportverband, IOC, IPC oder durch die den Wettkampf oder die Meisterschaft veranstaltende Organisation und hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur die Dopingkontrolle durchzuführen, Erfolgt die Einleitung des Dopingkontrollverfahrens nicht durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, sondern durch eine andere in § 9 Abs. 2 angeführte Einrichtung, so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Abs. 1 bekannt zu geben.