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BGBl. I Nr. 146/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 und des Arzneimittelgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 und das Arzneimittelgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007) 422 § 0↗RIS↗
§ 12geändertÜberschrift; Abs 1
in Kraft 01.07.2007 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 30/2007 · danach: BGBl. I Nr. 146/2009 § 12↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 146/2009 · danach: BGBl. I Nr. 93/2014 § 12↗RIS↗
Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Meisterschaften Wettkampfveranstaltungen
§ 12.
(1) Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Meisterschaften Wettkampfveranstaltungen sind vom Leiter des Dopingkontrollteams unter Legitimation und Vorlage der Anordnung bei den Trainern oder Wettkampfleitern Wettkampfverantwortlichen zunächst anzukündigen. Diese haben ohne Zustimmung des Leiters des Dopingkontrollteams jegliche direkte oder indirekte Information der Sportler von den vorgesehenen Dopingkontrollen zu unterlassen. Ein Verstoß dagegen gilt als unzulässige Einflussnahme auf die Dopingkontrolle.
(2) Nach Festlegung der Sportler (Tiere), bei denen Dopingkontrollen durchzuführen sind, hat der Leiter des Kontrollteams eine auf den jeweiligen Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung der Dopingkontrolle auszustellen. Mit dieser sind die betroffenen Personen (zB Sportler, Tierhalter, der für das Tier Verantwortliche) von der vorgesehenen Dopingkontrolle zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich, gegebenenfalls mit Tier, hierfür bereit zu halten haben, ansonsten eine Nichtmitwirkung vorliegt.