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BGBl. I Nr. 149/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 149/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 12 § 0↗RIS↗
§ 13cgeändertAbs 3
in Kraft 01.07.2006 – 30.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 138/2006 · danach: BGBl. I Nr. 149/2009 § 13c↗RIS↗
in Kraft 31.12.2009 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 149/2009 · danach: BGBl. I Nr. 114/2016 § 13c↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Ruhepausen
§ 13c.
(1) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist die Tagesarbeitszeit
1. bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
2. bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,
zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.
(2) Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
(3) Für den regionalen Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km kann durch Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, durch Betriebsvereinbarung, auch zugelassen werden, dass die Ruhepause in einen Teil von mindestens 20 Minuten und einen bzw. mehrere Teile von mindestens zehn Minuten geteilt wird.
(4) Bei Teilung der Ruhepause nach Abs. 2 oder 3 ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.