Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG Amtsblatt EG Nummer L 9 vom 14.1.2009, Seite 12), in der jeweils geltenden Fassung;
BGBl. I Nr. 151/2009
Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009)
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und die Abgabenexekutionsordnung geändert werden – Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2aneu
Paragraph 2 a,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
- Ziffer eins
- Ziffer 2Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Amtsblatt EG Nummer L 302 vom 19.10.1992, Seite 1);
- Ziffer 3Gebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet);
- Ziffer 4anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EG-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
- Ziffer 5Drittgebiete: die in Artikel 5, Absatz 2, der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, und die in Artikel 5, Absatz 3, der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
- Ziffer 6Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet;
- Ziffer 7Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3, des Zollkodex;
- Ziffer 8Ort der Einfuhr:
- Litera abeim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich das Mineralöl bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79, des Zollkodex befindet;
- Litera bbeim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem das Mineralöl in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40, des Zollkodex zu gestellen ist.