Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 17/2009

kundgemacht 25.03.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schiffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schiffahrtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/2009× zu SchFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 81 § 0↗RIS↗
§ 112geändertAbs 4
in Kraft 10.06.2005 – 25.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 41/2005 · danach: BGBl. I Nr. 17/2009 § 112↗RIS↗
in Kraft 26.03.2009 – 30.06.2009 · idF BGBl. I Nr. 17/2009 § 112↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
5. Hauptstück
Verzeichnis
Verzeichnis
§ 112.
(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die zugelassenen Fahrzeuge zu führen.
(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach den Namen der Verfügungsberechtigten alphabetisch geordneten Sammlung der Zulassungsurkunden für Fahrzeuge und einer nach der Reihenfolge der Kennzeichen geordneten Aufstellung.
(3) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des Verfügungsberechtigten, das Kennzeichen und die technischen Daten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.
(4) Den für die Erteilung der Zulassung (Schiffsattest, Gemeinschaftszeugnis, Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zuständigen Behörden von EWR-Staaten sowie von, Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zum Zulassungsverzeichnis zu gewähren.
§ 112geändertAbs 5 (neu)
in Kraft 26.03.2009 – 30.06.2009 · idF BGBl. I Nr. 17/2009 § 112↗RIS↗
in Kraft 01.07.2009 – 30.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 17/2009 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 112↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
5. Hauptstück
Verzeichnis
Verzeichnis
§ 112.
(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die zugelassenen Fahrzeuge zu führen.
(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach den Namen der Verfügungsberechtigten alphabetisch geordneten Sammlung der Zulassungsurkunden für Fahrzeuge und einer nach der Reihenfolge der Kennzeichen geordneten Aufstellung.
(3) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des Verfügungsberechtigten, das Kennzeichen und die technischen Daten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.
(4) Den für die Erteilung der Zulassung (Schiffsattest, Gemeinschaftszeugnis, Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zuständigen Behörden von EWR-Staaten, Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zum Zulassungsverzeichnis zu gewähren.
(5) Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege die jederzeitige Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren; die Abfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifikationsnummer oder Motoridentifikationsnummer oder eines vollständigen amtlichen Kennzeichens erfolgen.