BGBl. I Nr. 17/2009
Änderung des Schiffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schiffahrtsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19geändertAbs 2; Abs 3
Sondertransporte
§ 19.
(1) Die Fortbewegung von Fahrzeugen ungewöhnlicher Art oder unter Einsatz außergewöhnlicher Mittel sowie von Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen bedarf auf Wasserstraßen einer Erlaubnis der Behörde. Diese ist bei Erfüllung der im § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Erfordernisse, allenfalls unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, zu erteilen.
(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt Schifffahrt und von Personen Mindestanforderungen für die Durchführung von Sondertransporten festzulegen.
(3) Für eine schiffahrtspolizeiliche schifffahrtspolizeiliche Überwachung, die aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt Schifffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit einem Sondertransport erforderlich ist, sind Überwachungsgebühren (§§ 5a und 5b SPG) zu entrichten.