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BGBl. I Nr. 17/2009

kundgemacht 25.03.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schiffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schiffahrtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/2009× zu SchFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 81 § 0↗RIS↗
§ 56geändertAbs 1 bis Abs 4
in Kraft 01.07.1997 – 25.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 62/1997 · danach: BGBl. I Nr. 17/2009 § 56↗RIS↗
in Kraft ab 26.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 17/2009 § 56↗RIS↗
Anlagen für Zwecke der Bundes- oder Landesverwaltung
§ 56.
(1) Die beabsichtigte Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Schiffahrtsanlagen Schifffahrtsanlagen, die von der Bundes- oder einer Landesverwaltung verwaltet oder betrieben werden, ist der Behörde unter Beischluß einer Beschreibung der Anlage oder der Änderung anzuzeigen.
(2) Mit der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 gilt die Schiffahrtsanlage Schifffahrtsanlage als bewilligt, sofern die Rechte Dritter nicht berührt werden und die Erfordernisse der Schiffahrt Schifffahrt sowie öffentliche Interessen berücksichtigt sind. Mit der Anzeige der Auflassung der Anlage gilt die Bewilligung als erloschen.
(3) Die vorübergehende Errichtung, Wiederverwendung, wesentliche Änderung oder Auflassung von Schiffahrtsanlagen Schifffahrtsanlagen des Bundesheeres im Rahmen des ständigen Übungsbetriebes in Uferbereichen, die regelmäßig Übungszwecken des Bundesheeres dienen (militärische Wasserübungsplätze), bedarf keiner Anzeige nach Abs. 1. Diese Wasserübungsplätze sind durch Hinweistafeln mit der schwarzen Aufschrift „Militärischer Wasserübungsplatz'' Wasserübungsplatz“ auf weißem Grund zu bezeichnen.
(4) Die Bestimmungen der §§ 48 bis 55 - mit Ausnahme des § 55 Abs. 4 - gelten nicht für die in Abs. 1 genannten Schiffahrtsanlagen. Die Bestimmungen der §§ 48 bis 55 – mit Ausnahme des § 55 Abs. 4 – gelten nicht für die in Abs. 1 genannten Schifffahrtsanlagen.