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BGBl. I Nr. 17/2009

kundgemacht 25.03.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schiffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schiffahrtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/2009× zu SchFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 81 § 0↗RIS↗
§ 64geändertAbs 1 Z 1, Z 3
in Kraft 01.07.1997 – 25.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 62/1997 · danach: BGBl. I Nr. 17/2009 § 64↗RIS↗
in Kraft ab 26.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 17/2009 § 64↗RIS↗
Mitbenützungsrecht
§ 64.
(1) Bewilligungsinhaber privater Schiffahrtsanlagen Schifffahrtsanlagen haben die Mitbenützung ihrer Anlagen und deren Einrichtungen zu dulden, wenn es erforderlich ist
1. zu Zwecken der Errichtung und der Benützung anderer Schiffahrtsanlagen Schifffahrtsanlagen,
2. zu Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung,
3. auf Wasserstraßen zu Zwecken der Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt Schifffahrt oder
4. zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen in Beschränkungsbereichen (§ 60 Abs. 3 und 4).
(2) Wird eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt, so kann die Behörde ein Mitbenützungsrecht mit Bescheid auferlegen, jedoch nur in dem Umfang, als dadurch der Betrieb der Anlage durch den Bewilligungsinhaber nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(3) Die Mitbenützungsberechtigten sind verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderung der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenützten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen, zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten und die Verpflichteten für die durch die Mitbenützung entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.