BGBl. I Nr. 17/2009
Änderung des Schiffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schiffahrtsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 73geändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 2; Abs 3
Übergangsbestimmungen
§ 73.
(1) Nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne dieses Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wenn
1. die betreffenden Schiffahrtsanlagen Schifffahrtsanlagen vor dem Inkrafttreten dieses Teiles - – aus welchen Gründen immer - – mehr als drei Jahre nicht benützt worden sind oder
2. die für solche Schiffahrtsanlagen Schifffahrtsanlagen erteilten Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erloschen sind.
(2) Die Behörde hat bei Schiffahrtsanlagen Schifffahrtsanlagen und Anlagen gemäß § 66, deren Bewilligungen gemäß Abs. 1 weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen.
(3) Eine bestehende Schiffahrtsanlage Schifffahrtsanlage, die schon bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter Bedachtnahme auf die nach dem