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BGBl. I Nr. 17/2009

kundgemacht 25.03.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schiffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schiffahrtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/2009× zu SchFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 81 § 0↗RIS↗
§ 9geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.07.1997 – 25.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 62/1997 · danach: BGBl. I Nr. 17/2009 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 26.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 17/2009 § 9↗RIS↗
Urkunden
§ 9. Im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung der Schiffahrt müssen die Fahrzeuge mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren sowie die für die Führung und den Betrieb der Fahrzeuge verantwortlichen Personen mit entsprechenden Ausweisen versehen sein. Sofern die Ausstellung solcher Urkunden nicht in anderen Vorschriften geregelt ist, sind durch Verordnung deren Art, Form und Inhalt sowie Art und Weise der Ausstellung unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen festzulegen; für den Schiffsverkehr im Inland sind Erleichterungen hinsichtlich des Mitführens der Urkunden zuzulassen, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung der Schiffahrt erlauben.
Im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung der Schifffahrt müssen die Fahrzeuge mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren sowie die für die Führung und den Betrieb der Fahrzeuge verantwortlichen Personen mit entsprechenden Ausweisen versehen sein. Sofern die Ausstellung solcher Urkunden nicht in anderen Vorschriften geregelt ist, sind durch Verordnung deren Art, Form und Inhalt sowie Art und Weise der Ausstellung unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen festzulegen; für den Schiffsverkehr im Inland sind Erleichterungen hinsichtlich des Mitführens der Urkunden zuzulassen, soweit es die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung der Schifffahrt erlauben.