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BGBl. I Nr. 20/2009

kundgemacht 25.03.2009 RIS↗Parlament↗
Abgabenverwaltungsreformgesetz – AbgVRefG
Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Grundsteuergesetz 1955, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Abgabenverwaltungsreformgesetz – AbgVRefG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 20493 § 0↗RIS↗
§ 48bgeändertAbs 2
in Kraft 21.08.1996 – 25.03.2009 · idF BGBl. Nr. 411/1996 · danach: BGBl. I Nr. 20/2009 § 48b↗RIS↗
in Kraft 26.03.2009 – 12.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 20/2009 · danach: BGBl. I Nr. 40/2017 § 48b↗RIS↗
§ 48b.
(1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter § 4 Abs. 4 oder 5 ASVG fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen mitzuteilen.
(2) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu einem begründeten Verdacht gelangen, daß dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher oder berufsrechtlicher Vorschriften oder eine Übertretung der vorgeschriebenen Auflagen für die Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt oder eine widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen vorliegt.
Schlagworte
Versicherungswesen, Meldewesen