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BGBl. I Nr. 30/2009

kundgemacht 31.03.2009 RIS↗Parlament↗
Zivilverfahrens-Novelle 2009 – ZVN 2009
Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Mietrechtsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2009 – ZVN 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jurisdiktionsnorm (JN) 5 § 0↗RIS↗
§ 120geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2007 – 31.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 103/2006 · danach: BGBl. I Nr. 30/2009 § 120↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2009 · idF BGBl. I Nr. 30/2009 § 120↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten
§ 120.
(1) Die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sind sachlich zuständig
1. zur Führung des Firmenbuchs;
2. für die nach §§ 146 Abs. 2, 147, 157 Abs. 2, 166 Abs. 3, 183 Abs. 3, 270 Abs. 3 bis 5, 282 und 283 UGB vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;
3. für die gemäß §§ 225c bis 225l AktG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;
4. für die nach dem SpaltG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;
5. für die nach dem UmwG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;
6. für die nach dem GesAusG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.
(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Abs. 1 Z 1 und, 2 und 6), in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob § 29 UGB beachtet ist.
(3) Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Unternehmens im Ausland, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der inländischen Zweigniederlassung, bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen nach dem Ort der frühesten inländischen Zweigniederlassung.
… 7 unveränderte Absätze
(4) Ist vor der Entscheidung ein anderes als das angerufene oder von Amts wegen eingeschrittene Gericht nach Abs. 2 oder 3 zuständig geworden, so ist die Sache an dieses zu überweisen.
(5) Eine Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist unzulässig.
(5a) Örtlich zuständig ist jenes Gericht für die Angelegenheiten
1. gemäß Abs. 1 Z 3, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat;
2. gemäß Abs. 1 Z 4, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat;
3. gemäß Abs. 1 Z 5, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.
(6) Entsteht eine neue Gesellschaft durch Spaltung nach dem SpaltG, so ist für ihre erste Eintragung und für die Auskunftserteilung gemäß § 16 SpaltG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist nach dem UmwG bei einer Umwandlung ein Nachfolgerechtsträger in das Firmenbuch einzutragen, so ist für dessen Eintragung das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.
(7) Werden Gesellschaften verschmolzen, so ist sowohl für die Eintragung bei der übernehmenden Gesellschaft als auch bei der übertragenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat. Wird eine Gesellschaft zur Aufnahme gespalten, so ist sowohl für die Eintragung bei der übertragenden Gesellschaft als auch bei der übernehmenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat.
Schlagworte
Niederlassung, Gerichtsstand, Zuständigkeit, Rechtsträger