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BGBl. I Nr. 30/2009

kundgemacht 31.03.2009 RIS↗Parlament↗
Zivilverfahrens-Novelle 2009 – ZVN 2009
Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Mietrechtsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2009 – ZVN 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 6226 § 0↗RIS↗
§ 521ageändertAbs 1, Z 1 bis Z 4 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 2
in Kraft 08.08.2001 – 31.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 · danach: BGBl. I Nr. 30/2009 § 521a↗RIS↗
in Kraft 01.04.2009 – 30.04.2011 · idF BGBl. I Nr. 30/2009 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 521a↗RIS↗
§ 521a.
(1) Richtet sich nach Streitanhängigkeit ein rechtzeitig erhobener Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, so hat das Prozessgericht erster Instanz, wenn es den Rekurs nicht zurückweist, die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen. Der Rekursgegner kann binnen der Notfrist von 14 Tagen, in den Fällen des § 521 Abs. 1 zweiter Satz binnen der Notfrist von vier Wochen, ab der Zustellung der Rekursschrift oder des sie ersetzenden Protokolls bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. § 520 Abs. 1 letzter Satz und § 464 Abs. 3 gelten sinngemäß.
1. einen Endbeschluß,
2. einen Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs. 1 Z 2,
3. einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist oder
4. eine Entscheidung über die Prozesskosten,
so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Rekurswerbers durch das Prozeßgericht erster Instanz zuzustellen. Der Rekursgegner kann in den Fällen der Z 1 bis 3 binnen der Notfrist von vier Wochen, im Fall der Z 4 binnen der Notfrist von 14 Tagen ab der Zustellung des Rekurses bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. Der § 520 Abs. 1 letzter Satz und der § 464 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(2) Der Abs. 1 gilt im Fall des Abs. 1 Z 3 auch für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichts, für außerordentliche Revisionsrekurse jedoch mit den Maßgaben, Für Revisionsrekurse nach § 528 Abs. 2a und für außerordentliche Revisionsrekurse gilt Abs. 1 mit den Maßgaben, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 507, 507a, 507b, 508 und 508a ergeben.