Absatz eins,Im Fall einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 201, 202, 205, 206, 207, 207 a, oder 207b StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist (Paragraph 3,) um das Einfache.
BGBl. I Nr. 40/2009
Zweites Gewaltschutzgesetz – 2. GeSchG
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Strafregistergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert werden (Zweites Gewaltschutzgesetz – 2. GeSchG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4aneu
Tilgung von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten
Paragraph 4 a,
- Absatz 2,Im Fall einer Verurteilung wegen einer sonstigen im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB bezeichneten strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist (Paragraph 3,) um die Hälfte.
- Absatz 3,Das erkennende Gericht hat auf Antrag des Verurteilten zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung die Verlängerung der Tilgung gemäß Absatz eins, oder 2 zu beenden ist. Ein solcher Antrag ist frühestens nach Ablauf der Tilgungsfrist nach Paragraph 3, zulässig. Wird der Antrag abgewiesen, so ist eine erneute Antragstellung erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung zulässig.