Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 40/2009

kundgemacht 08.04.2009 RIS↗Parlament↗
Zweites Gewaltschutzgesetz – 2. GeSchG
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Strafregistergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert werden (Zweites Gewaltschutzgesetz – 2. GeSchG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) 22 § 0↗RIS↗
§ 7geändertÜberschrift; Abs 1
in Kraft 01.01.2005 – 31.05.2009 · idF BGBl. I Nr. 128/2004 · danach: BGBl. I Nr. 40/2009 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2009 · idF BGBl. I Nr. 40/2009 § 7↗RIS↗
Verfahrenshilfe und Prozessbegleitung
§ 7.
(1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe und die Prozessbegleitung sind sinngemäß anzuwenden. Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur jener Partei, die sie beantragt hat sowie dem Revisor zuzustellen. Nur diesen steht ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung zu.
(2) Beantragt eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist oder einer für eine solche eingeräumten Verbesserungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe, so beginnt für sie die Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und, wenn ein Schriftstück fristauslösend war, mit Zustellung auch dieses an den bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.