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BGBl. I Nr. 40/2009

kundgemacht 08.04.2009 RIS↗Parlament↗
Zweites Gewaltschutzgesetz – 2. GeSchG
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Strafregistergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert werden (Zweites Gewaltschutzgesetz – 2. GeSchG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 20 § 0↗RIS↗
§ 410geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2008 – 31.05.2009 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 · danach: BGBl. I Nr. 40/2009 § 410↗RIS↗
in Kraft 01.06.2009 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 40/2009 · danach: BGBl. I Nr. 108/2010 § 410↗RIS↗
§ 410.
(1) Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über die Abschöpfung der Bereicherung oder, den Verfall (§ 31a StGB) oder über das Tätigkeitsverbot (§ 220b Abs. 3 und 4 StGB) entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände mit Beschluß.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)
(3) Wenn der Zweck der Entscheidung nach Abs. 1 sonst ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, hat das Gericht den Vollzug der Strafe, der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung vorläufig zu hemmen oder zu unterbrechen, es sei denn, daß ihm ein offenbar aussichtsloser Antrag vorliegt.