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BGBl. I Nr. 48/2009

kundgemacht 15.06.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Paßgesetzes 1992 und des Konsulargebührengesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Paßgesetz 1992 und das Konsulargebührengesetz 1992 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 48/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Passgesetz 1992 5 § 0↗RIS↗
§ 15ageändertAbs 1 Z 2 (aufgehoben); Abs 2 Z 2
in Kraft 01.05.2001 – 14.06.2012 · idF BGBl. I Nr. 44/2001 · danach: BGBl. I Nr. 48/2009 § 15a↗RIS↗
in Kraft ab 15.06.2012 · idF BGBl. I Nr. 48/2009 § 15a↗RIS↗
Abnahme des Reisepasses
§ 15a.
(1) Die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn
1. dieser vollstreckbar entzogen,
2. in diesem eine Miteintragung für ungültig erklärt worden ist oder
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009) oder
3. dieser zur Entwertung (§ 10a) vorzulegen ist.
(2) Der Reisepaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat
1. im Fall des Abs. 1 Z 1 den Reisepaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat, und
2. im Fall des Abs. 1 Z 2 die Streichung der Miteintragung, im Fall des Abs. 1 Z 3 die Entwertung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen.