BGBl. I Nr. 48/2009
Änderung des Paßgesetzes 1992 und des Konsulargebührengesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Paßgesetz 1992 und das Konsulargebührengesetz 1992 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15ageändertAbs 1 Z 2 (aufgehoben); Abs 2 Z 2
Abnahme des Reisepasses
§ 15a.
(1) Die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn
1. dieser vollstreckbar entzogen,
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009) oder
3. dieser zur Entwertung (§ 10a) vorzulegen ist.
(2) Der Reisepaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat
1. im Fall des Abs. 1 Z 1 den Reisepaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat, und
2. im Fall des Abs. 1 Z 2 die Streichung der Miteintragung, im Fall des Abs. 1 Z 3 die Entwertung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen.