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BGBl. I Nr. 48/2009

kundgemacht 15.06.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Paßgesetzes 1992 und des Konsulargebührengesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Paßgesetz 1992 und das Konsulargebührengesetz 1992 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 48/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Passgesetz 1992 5 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 2
in Kraft 30.03.2009 – 14.06.2009 · idF BGBl. I Nr. 6/2009 · danach: BGBl. I Nr. 48/2009 § 17↗RIS↗
in Kraft 15.06.2009 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 48/2009 · danach: BGBl. I Nr. 135/2009 § 17↗RIS↗
Entscheidungspflicht
§ 17.
(1) Die Behörden haben über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls gilt § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51.
(2) Bedient sich die Passbehörde bei der Einbringung der Daten in einen gewöhnlichen Reisepass eines Dienstleisters (§ 3 Abs. 6 und 7), kann der Antragsteller erklären, dass er aus besonderen, bei der Antragstellung der Behörde darzulegenden Gründen, eine beschleunigte Zustellung des Dokuments wünscht (Expresspass). In diesem Fall ist der Reisepass im Produktionsprozess vorrangig zu behandeln und beschleunigt zuzustellen. kann der Antragssteller erklären, dass er eine beschleunigte Zustellung des Dokuments wünscht (Expresspass). Weiters kann der Antragssteller eine darüber hinaus beschleunigte Zustellung durch besondere Zustelldienste verlangen (Ein-Tages-Expresspass), sobald der Bundesminister für Inneres den Dienstleister dazu durch Verordnung ermächtigt. In diesen Fällen ist der Reisepass im Produktionsprozess vorrangig zu behandeln und beschleunigt auszustellen. Die beschleunigte Zustellung ist nur im Inland möglich.