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BGBl. I Nr. 52/2009

kundgemacht 17.06.2009 RIS↗Parlament↗
Budgetbegleitgesetz 2009
Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Volksgruppengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Gerichtsgebührengesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, das Urkundenhinterlegungsgesetz, die Zivilprozessordnung, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das EUROFIMA-Gesetz, das Bundesgesetz über die Refinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz 1994, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundes-Seniorengesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das KMU-Förderungsgesetz, das Postgesetz 1997, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Luftfahrtsicherheitsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz 1996, das Gehaltsgesetz 1956 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG), ein Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz – USPG), ein Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Krankenkassen-Strukturfondsgesetz), ein Bundesgesetz betreffend den Verzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen und ein Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 52/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 445 § 0↗RIS↗
§ 31geändertAbs 1 Z 2; Abs 2 Z 1; Abs 5 Z 1, Z 2, Z 3 (neu)
in Kraft 01.01.2008 – 31.05.2009 · idF BGBl. I Nr. 109/2007 · danach: BGBl. I Nr. 52/2009 § 31↗RIS↗
in Kraft 01.06.2009 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 52/2009 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 31↗RIS↗
Landesgericht
§ 31.
(1) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren
1. die Aufnahme von Beweisen gemäß § 104,
2. das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (§ 105),
3. die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (§§ 106 und 107),
4. die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 108).
(2) Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt das Hauptverfahren wegen
1. Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mindestens mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,
2. des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB),
… 22 unveränderte Absätze
3. der Verbrechen des Hochverrats (§ 242 StGB) und der Vorbereitung des Hochverrats (§ 244 StGB),
4. des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (§ 246 StGB),
5. des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB),
6. der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB),
7. der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats (§§ 252 bis 258 StGB),
8. des Vergehens bewaffneter Verbindungen (§ 279 StGB),
9. des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (§ 280 StGB),
10. der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB),
11. des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z 2 bis 10 angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, und
12. strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(3) Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
1. Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),
3. der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minderschweren Raubes (§ 142 Abs. 2 StGB),
4. der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),
5. des Vergehens des Landfriedensbruchs und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs (§§ 274 und 275 StGB),
6. des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und
7. strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(4) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt, soweit nicht das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
1. Straftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. der im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Vergehen,
3. Straftaten, für die der Einzelrichter des Landesgerichts auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(5) Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegen
1. die Entscheidung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und Beschlüsse des Bezirksgerichts und über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte (§ 38),
2. die Entscheidungen über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 32 357, soweit nicht das Bezirksgericht zuständig ist, und Beschlüsse nach § 495 in den Fällen, in denen nach § 494a Abs. 3 zweiter Satz. 2 eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und
3. die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (§ 195).