Absatz eins,Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, steht den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Bundeslandes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.
BGBl. I Nr. 55/2009
Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG
Bundesgesetz über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Rechtsschutz
Paragraph 13,
- Absatz 2,Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ist berechtigt, gegen letztinstanzliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Bundesgesetz Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG zu erheben.