Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 55/2009

kundgemacht 19.06.2009 RIS↗Parlament↗
Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG
Bundesgesetz über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2009× zu B-UHG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 20.06.2009 · idF BGBl. I Nr. 55/2009 § 3↗RIS↗

Ausnahmen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter dieses Bundesgesetz, wenn sie verursacht werden
    1. Ziffer eins
      durch bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstände oder terroristische Angriffe oder
    2. Ziffer 2
      durch ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz gilt nicht für Umweltschäden und nicht für die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,, fallen.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.