Absatz eins,Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter dieses Bundesgesetz, wenn sie verursacht werden
- Ziffer einsdurch bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstände oder terroristische Angriffe oder
- Ziffer 2durch ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis.