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BGBl. I Nr. 55/2009

kundgemacht 19.06.2009 RIS↗Parlament↗
Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG
Bundesgesetz über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2009× zu B-UHG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 20.06.2009 · idF BGBl. I Nr. 55/2009 § 9↗RIS↗

Behörde

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen waren oder zu ergreifen gewesen wären.
  2. Absatz 2,Der zuständigen Behörde obliegt es festzustellen, welcher Betreiber den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln und zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 2 oder 3 zu treffen sind. Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde befugt, von dem betreffenden Betreiber die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten zu verlangen.
  3. Absatz 3,Soweit behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid ergehen, ist der Betreiber, auf dessen Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen unverzüglich über die Gründe und die offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.
  4. Absatz 4,Im Fall einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die Gemeinde von dem der Sanierung zugrunde liegenden Sanierungsziel zu unterrichten.