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BGBl. I Nr. 58/2009

kundgemacht 30.06.2009 RIS↗
Inkrafttreten des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes
Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über das Inkrafttreten des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2009× zu WG 2001×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wehrgesetz 2001 (WG 2001) 1 § 0↗RIS↗
§ 55aneu
in Kraft 01.09.2009 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 58/2009 · danach: BGBl. I Nr. 181/2013 § 55a↗RIS↗

Verwendung von Daten

Paragraph 55 a,

  1. Absatz eins,Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der Personen nach Paragraph 17, Absatz eins, zum Wehrdienst dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur weitergegeben werden
    1. Ziffer eins
      mit schriftlicher Zustimmung des Untersuchten an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Vollziehungsbereiches des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung des Untersuchten und
    2. Ziffer 2
      auf Wunsch des Untersuchten diesem.
    Die nach Ziffer eins, weitergegebenen Untersuchungsergebnisse dürfen nur zu den genannten Zwecken verwendet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Wehrpflichtige während des Präsenzdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden.
  2. Absatz 2,Als Matrikelnummer nach den Vorschriften des humanitären Völkerrechts ist die Sozialversicherungsnummer zu verwenden.