Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 6/2009

kundgemacht 11.02.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Passgesetzes 1992, des Gebührengesetzes 1957 und des Konsulargebührengesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Konsulargebührengesetz 1992 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Passgesetz 1992 114 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 2 Z 1; Abs 2a (neu); Abs 3
in Kraft 16.06.2006 – 29.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 44/2006 · danach: BGBl. I Nr. 6/2009 § 15↗RIS↗
in Kraft 30.03.2009 – 24.07.2012 · idF BGBl. I Nr. 6/2009 · danach: BGBl. I Nr. 60/2012 § 15↗RIS↗
Paßentziehung
§ 15.
(1) Ein Reisepaß, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
(2) Ein Reisepaß ist ferner zu entziehen, wenn
1. anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Reisepaß nicht mehr die Identität des Paßinhabers wiedergibt, sofern es sich nicht um einen zeitlich nach der Passausstellung entstandenen Verlust von Gliedmaßen handelt,
2. eine Eintragung der Paßbehörde unrichtig oder unkenntlich ist,
3. das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt, oder
4. der Reisepaß verfälscht, nicht mehr vollständig (§ 3 Abs. 2) oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar ist.
(2a) Dienst- oder Diplomatenpässe sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für eine Ausstellung nicht mehr vorliegen.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und, 2 und 2a ist ein nicht zur Entwertung vorgelegter Reisepaß Reisepass (§ 10a) zu entziehen.
(4) Besitzt der Paßinhaber nicht mehr die Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 2 vor, so bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß der Behörde ohne weiteres zur Entwertung oder - in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 - zur Änderung vorgelegt wird.
(5) Vollstreckbar entzogene Reisepässe sind der Paßbehörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar und sind von der Behörde zu entwerten.