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BGBl. I Nr. 61/2009

kundgemacht 15.07.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Einkommensteuergesetzes sowie des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 400/1988, sowie das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) 11 § 0↗RIS↗
§ 24geändert
in Kraft 01.07.1967 – 13.07.2009 · idF BGBl. Nr. 200/1967 · danach: BGBl. I Nr. 61/2009 § 24↗RIS↗
in Kraft ab 14.07.2009 · idF BGBl. I Nr. 61/2009 § 24↗RIS↗
Abzug des Versichertenbeitrages
§ 24.
Der auf den Versicherten entfallende Beitragsteil ist vom Dienstgeber monatlich von den Bezügen des Versicherten abzuziehen. Abweichend davon haben die von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil an den Dienstgeber monatlich abzuführen. Soweit die Beiträge des Versicherten auf diesem Wege nicht eingebracht werden können, belasten sie den Dienstgeber. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Bezugszahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Kalendermonate entfallen.