Absatz eins,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009, eine Warmsprudelwanne (Whirlwanne) betreibt, die der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009, unterliegt, hat bis zum 1. Juli 2010 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen, sofern hiefür nicht bereits eine Bewilligung als Nebeneinrichtung gegeben ist. Für die Erteilung der Betriebsbewilligung gilt Paragraph 5,
BGBl. I Nr. 64/2009
Änderung des Bäderhygienegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17aneu
Paragraph 17 a,
- Absatz 2,Bis zur Entscheidung über den nach Absatz eins, gestellten Antrag darf die Warmsprudelwanne (Whirlwanne) weiterbetrieben werden.
- Absatz 3,Bereits vor Entscheidung über den nach Absatz eins, gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Missständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Badegäste zu gefährden.
- Absatz 4,Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die im Rahmen einer der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeit betrieben werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009, bereits genehmigt sind, müssen diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009, bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 1. Juli 2010 zu melden. Paragraph 79 und Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 finden sinngemäß Anwendung.