Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Qualität der Badegewässer (Paragraph 2 a, Absatz 2,) zu überwachen. Zu diesem Zweck hat sie während der Badesaison die Wasserqualität der Badestellen (Paragraph 2 a, Absatz 3,) durch Sichtkontrollen und Messungen an Ort und Stelle sowie durch die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben zu überprüfen. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, die den Badestellen anliegenden Grundstücke zu betreten und die zur Überwachung der Wasserqualität erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen.
BGBl. I Nr. 64/2009
Änderung des Bäderhygienegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9cneu
Paragraph 9 c,
- Absatz 2,Ergibt eine Kontrolle, dass die Wasserqualität einer Badestelle nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Landeshauptmann vom Ergebnis der Kontrolle einschließlich der nach Meinung des Sachverständigen vorliegenden Ursache für die zu bemängelnde Wasserqualität unverzüglich zu verständigen. Erforderlichenfalls sind geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.