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BGBl. I Nr. 66/2009

kundgemacht 15.07.2009 RIS↗Parlament↗
Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 sowie Aufhebung des Überweisungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG) erlassen und das Bankwesengesetz, das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden sowie das Überweisungsgesetz aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsumentenschutzgesetz (KSchG) 121 § 0↗RIS↗
§ 31aaufgehoben
in Kraft 01.10.2004 – 31.10.2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2009 § 31a↗RIS↗

Mißbrauch von Zahlungskarten im Fernabsatz

Paragraph 31 a,

Wenn bei einem Vertragsabschluß im Fernabsatz (Paragraph 5 a, oder Paragraph eins, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004,) eine Zahlungskarte oder deren Daten mißbräuchlich verwendet werden, so kann der berechtigte Karteninhaber vom Aussteller der Karte verlangen, daß eine Buchung oder Zahlung rückgängig gemacht bzw. erstattet wird. Von dieser Bestimmung kann zum Nachteil eines Verbrauchers nicht abgewichen werden.