BGBl. I Nr. 71/2009
Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 – AktRÄG 2009
Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz 1965, das SE-Gesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Umwandlungsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Kapitalberichtigungsgesetz, das Gesellschafter-Ausschlussgesetz, das Übernahmegesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz und das Grundbuchsgesetz geändert werden (Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 – AktRÄG 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 196geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 Z 1, Z 1a (neu), Z 2, Z 2 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu); Abs 2
§ 196.
(1) Zur Anfechtung ist befugt:
1. jeder in an der Hauptversammlung erschienene teilnehmende Aktionär, der gegen den Beschluß Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
1a. jeder Aktionär, dem die Möglichkeit zur Erklärung eines Widerspruchs rechtswidrig vorenthalten wurde;
2. jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht gehörig einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht gehörig angekündigt worden ist; jeder andere gemäß § 111 Abs. 1 oder § 112 Abs. 1 teilnahmeberechtigte Aktionär, wenn
a) er zur Teilnahme an der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen wurde,
b) die Versammlung nicht gehörig einberufen wurde oder
c) der Gegenstand der Beschlussfassung nicht gehörig angekündigt wurde;
3. im Fall des § 195 Abs. 2 jeder Aktionär;
4. der Vorstand;
5. jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn sich die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats durch die Ausführung des Beschlusses strafbar oder ersatzpflichtig machen würden.
(2) Aktionäre sind zu einer Anfechtung, die darauf gestützt wird, daß durch den Beschluß Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen oder Rückstellungen über das nach Gesetz oder Satzung statthafte Maß hinaus vorgenommen seien, nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen den zwanzigsten Teil fünf vom Hundert des Grundkapitals erreichen.