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BGBl. I Nr. 71/2009

kundgemacht 31.07.2009 RIS↗Parlament↗
Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 – AktRÄG 2009
Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz 1965, das SE-Gesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Umwandlungsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Kapitalberichtigungsgesetz, das Gesellschafter-Ausschlussgesetz, das Übernahmegesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz und das Grundbuchsgesetz geändert werden (Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 – AktRÄG 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 71/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 122196 § 0↗RIS↗
§ 31geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
in Kraft 01.07.1996 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 304/1996 · danach: BGBl. I Nr. 71/2009 § 31↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 71/2009 § 31↗RIS↗
§ 31. Prüfung durch das Gericht
§ 31.
(1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.
(2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen, wenn die Gründungsprüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Gründungsbericht oder der Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht; gleiches gilt, wenn die Gründungsprüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder dem Wert der dafür zu gewährenden Leistungen zurückbleibt. Das Gericht hat den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen.