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BGBl. I Nr. 71/2009

kundgemacht 31.07.2009 RIS↗Parlament↗
Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 – AktRÄG 2009
Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz 1965, das SE-Gesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Umwandlungsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Kapitalberichtigungsgesetz, das Gesellschafter-Ausschlussgesetz, das Übernahmegesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz und das Grundbuchsgesetz geändert werden (Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 – AktRÄG 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 71/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 122196 § 0↗RIS↗
§ 73geändertÜberschrift (neu), Text (entfallen)
in Kraft 01.01.1991 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. I Nr. 71/2009 § 73↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 71/2009 § 73↗RIS↗
Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder
§ 73.
Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner
Mitglieder
(1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
… 3 unveränderte Absätze
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung oder Anordnung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen.
(3) Die neuen Vorstandsmitglieder haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
(4) Ist eine Person als Vorstandsmitglied eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.