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BGBl. I Nr. 72/2009

kundgemacht 03.08.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes und Erlassung eines Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert und ein Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 72/2009 § 3↗RIS↗

Geschäftsordnung des Bundesamts

Paragraph 3,

Der Direktor hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Fall von Verhinderungen obliegt (Geschäftsordnung).