Absatz eins,Das Bundesamt ist bundesweit für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Angelegenheiten wegen folgender strafbarer Handlungen zuständig:
- Ziffer einsMissbrauch der Amtsgewalt (Paragraph 302, des Strafgesetzbuches - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,),
- Ziffer 2Bestechlichkeit (Paragraph 304, StGB),
- Ziffer 3Vorteilsannahme (Paragraph 305, StGB),
- Ziffer 4Vorbereitung der Bestechlichkeit (Paragraph 306, StGB),
- Ziffer 5Bestechung (Paragraph 307, StGB),
- Ziffer 6Vorteilszuwendung (Paragraph 307 a, StGB),
- Ziffer 7Vorbereitung der Bestechung oder der Vorteilsannahme (Paragraph 307 b, StGB),
- Ziffer 8Verbotene Intervention (Paragraph 308, StGB),
- Ziffer 9Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (Paragraphen 153, Absatz 2, zweiter Fall, 313 oder in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, StGB),
- Ziffer 10Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB),
- Ziffer 11Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, StGB) und Schwerer Betrug (Paragraph 147, StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (Paragraph 148, StGB) auf Grund einer solchen Absprache,
- Ziffer 12Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte (Paragraph 168 c, Absatz 2, StGB),
- Ziffer 13Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Ziffer eins bis Ziffer 9,, Ziffer 11, zweiter und dritter Fall und Ziffer 12, genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (Paragraphen 278 und 278 a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Ziffer eins bis Ziffer 9 und Ziffer 11, zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist,
- Ziffer 14strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen, soweit diese mit Ziffer eins bis 13 in Zusammenhang stehen und soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind,
- Ziffer 15strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen von öffentlich Bediensteten aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind.
In den Fällen der Ziffer 11 bis 13 kommt eine Zuständigkeit des Bundesamtes nur dann in Betracht, wenn die genannten Straftaten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2. Satz StGB für die Bestimmung der Strafhöhe maßgeblich sind.