Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz für Heimarbeiter vorgesehenen Schutzbestimmungen gelten auch für Zwischenmeister, die in der Regel mit nicht mehr als zwei familienfremden Arbeitskräften (im Betrieb Beschäftigten, Heimarbeitern) arbeiten.
BGBl. I Nr. 74/2009
Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960 und des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3aufgehoben
Paragraph 3,
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht für Zwischenmeister in der Lohnmaschinstickerei in Vorarlberg.