Absatz eins,Verhandlungen über Gleichstellungsanordnungen sind aufzunehmen, wenn ein Vorschlag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft oder der Hälfte der für den betreffenden Erzeugungszweig bestellten Mitglieder der Heimarbeitskommission aus der Gruppe der Zwischenmeister oder der Mittelspersonen oder vom Vorsitzenden der Heimarbeitskommission erstattet wird. Der Vorsitzende kann jedoch seinen Vorschlag, Verhandlungen über Gleichstellungsanordnungen aufzunehmen, der Heimarbeitskommission nur dann unterbreiten, wenn er vorher die Interessenvertretungen der Gruppen, die von der Gleichstellung berührt werden würden, gehört hat. Vor Erlassung der Anordnung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer zu hören.
BGBl. I Nr. 74/2009
Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960 und des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37aufgehoben
Abschnitt 3
Gleichstellungsanordnungen
Paragraph 37,
- Absatz 2,Die Heimarbeitskommission kann eine von ihr getroffene Gleichstellungsanordnung abändern oder aufheben; die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß.
- Absatz 3,Von der Heimarbeitskommission getroffene Anordnungen, mit denen eine Gleichstellung ausgesprochen, abgeändert oder aufgehoben wurde, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Je eine Abschrift dieser Gleichstellungsanordnung ist von der Heimarbeitskommission dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, den zuständigen Arbeitsinspektoraten und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber zu übermitteln.
- Absatz 4,Die Gleichstellungsanordnungen gemäß Absatz eins und 2 treten an dem der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ folgenden Tag in Kraft, sofern in der Gleichstellungsanordnung nicht anderes bestimmt ist.