Absatz eins,Der Entgeltberechnungsausschuß (Paragraph 29, Absatz 2,) besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern, die von der Heimarbeitskommission bestellt werden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind aus dem Kreise der Fachleute (Paragraph 30, Absatz 3,) der Heimarbeitskommission, die Mitglieder aus dem im Paragraph 30, Absatz 2, bezeichneten Personenkreise zu entnehmen.
BGBl. I Nr. 74/2009
Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960 und des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38aufgehoben
Abschnitt 4
Entgeltberechnung und Entgeltüberprüfung
Entgeltberechnungsausschuß
Paragraph 38,
- Absatz 2,Zu den Sitzungen des Entgeltberechnungsausschusses sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) die Mitglieder unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsgegenstand einzuberufen, und zwar jeweils ein Mitglied aus der Gruppe der Auftraggeber und je nachdem, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter, Zwischenmeister oder der Mittelspersonen zum Gegenstande haben, ein Mitglied aus der in Betracht kommenden Gruppe.
- Absatz 3,Der Entgeltberechnungsausschuß ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beide der in Betracht kommenden Gruppen vertreten sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 33,
- Absatz 4,Der Entgeltberechnungsausschuß kann die Entscheidung hinsichtlich einzelner seiner Aufgaben dem Vorsitzenden (Stellvertreter) übertragen. Zur Beschlußfassung hierüber ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
- Absatz 5,Wenn der Entgeltberechnungsausschuß bei einer Überprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera d, die Unrichtigkeit einer Entgeltberechnung feststellt, hat er über das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt in einem Feststellungsbescheid abzusprechen. Dieser ist auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat zur Kenntnis zu bringen. Rechtskräftige Entscheidungen dieser Art sind für die Parteien rechtsverbindlich.