Absatz eins,Zwischenmeister, die mit mehr als zwei familienfremden Arbeitskräften arbeiten, und Mittelspersonen können bei Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit den im Paragraph 3, genannten Personen gleichgestellt werden. Die Gleichstellung kann nur für einzelne Erzeugungszweige angeordnet werden; sie kann sich auf alle oder einzelne Schutzbestimmungen dieses Bundesgesetzes erstrecken.
BGBl. I Nr. 74/2009
Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960 und des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4aufgehoben
Gleichstellung
Paragraph 4,
- Absatz 2,Die Gleichstellung ordnet die zuständige Heimarbeitskommission (Paragraph 28,) an.
- Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für Zwischenmeister und Mittelspersonen in der Lohnmaschinstickerei in Vorarlberg.