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BGBl. I Nr. 74/2009

kundgemacht 03.08.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960 und des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimarbeitsgesetz 1960 2825 § 0↗RIS↗
§ 52geändertAbs 3
in Kraft 01.08.2001 – 31.07.2009 · idF BGBl. I Nr. 94/2001 · danach: BGBl. I Nr. 74/2009 § 52↗RIS↗
in Kraft 01.08.2009 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 74/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016 § 52↗RIS↗
Überwachung der Entgeltzahlung
§ 52.
(1) Das Arbeitsinspektorat hat, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, die Einhaltung der durch gesetzliche Vorschriften, Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag festgesetzten Entgeltbestimmungen und sonstigen Arbeits- und Lieferungsbedingungen zu überwachen.
(2) Bei der Überwachung der Entgeltzahlung hat das Arbeitsinspektorat auch zu prüfen, ob eine Unterentlohnung vorliegt. Eine Unterentlohnung liegt vor, wenn infolge Anwendung unrichtiger Entgeltsätze im Vergleich zu dem nach diesem Bundesgesetz, nach Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder nach Einzelvertrag gebührenden Entgelt ein geringeres Entgelt gezahlt wurde oder die Ansprüche auf Feiertagsentgelt, Urlaubsentgelt, Abfindung, Entgelt gemäß § 25, Weihnachtsremuneration oder Urlaubszuschuss nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.
(3) Stellt das Arbeitsinspektorat eine Unterentlohnung fest, so hat es den Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelsperson) aufzufordern, den Minderbetrag nachzuzahlen und dem Arbeitsinspektorat innerhalb einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist den Zahlungsnachweis vorzulegen.