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BGBl. I Nr. 74/2009

kundgemacht 03.08.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960 und des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimarbeitsgesetz 1960 2825 § 0↗RIS↗
§ 56aufgehoben
in Kraft 01.07.1975 – 31.07.2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2009 § 56↗RIS↗

Entgeltschutz für Mittelspersonen

Paragraph 56,

Wenn ein Auftraggeber an eine von ihm verwendete, unter die Bestimmung des Paragraph 4, fallende Mittelsperson ein Entgelt zahlt, von dem er weiß oder nach den Umständen wissen mußte, daß es zur Zahlung der nach diesem Bundesgesetz, Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) für Heimarbeiter und Zwischenmeister gebührenden Entgelte, Feiertagsentgelte, Urlaubsentgelte, Abfindungen, Weihnachtsremunerationen, Urlaubszuschüsse und Entgelte gemäß Paragraph 27, nicht ausreicht, so schuldet er der Mittelsperson den sich ergebenen Unterschiedsbetrag.