BGBl. I Nr. 74/2009
Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960 und des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6aufgehoben
Paragraph 6,
Die Anzeige nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 hat Namen und Standort desjenigen, der Heimarbeit vergibt, sowie die Art der Heimarbeit zu enthalten. Sie ist innerhalb einer Woche nach der erstmaligen Vergebung der Heimarbeit zu erstatten. Mit der Anzeige ist auch ein Verzeichnis aller unmittelbar beschäftigten Heimarbeiter, Zwischenmeister und verwendeten Mittelspersonen vorzulegen. Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Anzeige erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung.