Absatz eins,Vorsitzende (Stellvertreter) und Mitglieder (Beisitzer) der Heimarbeitskommissionen, der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen oder als solche bezeichneten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu beobachten. An diese Verschwiegenheitspflicht sind sie auch nach Ablauf ihrer Amtsdauer gebunden. Die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht ist bei Aufnahme der Tätigkeit zu geloben; dies gilt nicht für Personen, die schon als öffentliche Beamte zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
BGBl. I Nr. 74/2009
Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960 und des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 61aufgehoben
Verschwiegenheitspflicht
Paragraph 61,
- Absatz 2,Aus wichtigen Gründen können die im Absatz eins, genannten Personen für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werden. Zuständig hiefür ist hinsichtlich der Vorsitzenden (Stellvertreter) der Heimarbeitskommissionen und der Entgeltberechnungsausschüsse das Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich des Vorsitzenden (Stellvertreters) der Berufungskommission das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, im übrigen der Vorsitzende (Stellvertreter) der Heimarbeitskommission oder der Berufungskommission.